Art. 32 – Besondere Vorschriften für die Eingabe von Lichtbildern, Gesichtsbildern und daktyloskopischen Daten

REG_2018_1861 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

(1)In das SIS werden nur Lichtbilder, Gesichtsbilder und daktyloskopische Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben w und x eingegeben, die den Mindestqualitätsstandards und technischen Spezifikationen entsprechen. Vor der Eingabe derartiger Daten wird eine Qualitätsprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob sie den Mindestqualitätsstandards und technischen Spezifikationen entsprechen.
(2)Die in das SIS eingegebenen daktyloskopischen Daten können aus ein bis zehn gedrückten Fingerabdrücken und ein bis zehn gerollten Fingerabdrücken bestehen. Sie können ferner bis zu zwei Handflächenabdrücke umfassen.
(3)Für die Speicherung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten biometrischen Daten werden Mindestqualitätsstandards und technische Spezifikationen gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgelegt. Diese Mindestqualitätsstandards und technischen Spezifikationen legen das Qualitätsniveau fest, das erforderlich ist, um die Daten zur Überprüfung der Identität einer Person gemäß Artikel 33 Absatz 1 sowie zur Identifizierung einer Person gemäß Artikel 33 Absätze 2 bis 4 verwenden zu können.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Mindestqualitätsstandards und technischen Spezifikationen gemäß den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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