ErwGr. 43

REG_2018_1861 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

Die unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörden, die in der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 genannt werden (im Folgenden „Aufsichtsbehörden“), sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung überwachen, einschließlich des Austauschs von Zusatzinformationen. Den Aufsichtsbehörden sollten ausreichende Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe zur Verfügung gestellt werden. Die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer im SIS gespeicherten personenbezogenen Daten und etwaige Rechtsbehelfe vor nationalen Gerichten sowie die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen sollten geregelt werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten zur Vorlage jährlicher Statistiken verpflichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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