ErwGr. 44

REG_2018_1861 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

Die Aufsichtsbehörden sollten gewährleisten, dass die Datenverarbeitungsvorgänge in den nationalen Systemen ihres jeweiligen Mitgliedstaats mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfstandards überprüft werden. Die Prüfung sollte entweder von den Aufsichtsbehörden durchgeführt werden, oder die Aufsichtsbehörden sollten einen unabhängigen Datenschutzprüfer direkt damit beauftragen. Der unabhängige Prüfer sollte kontinuierlich unter der Kontrolle und der Verantwortung der betreffenden Aufsichtsbehörden arbeiten, die deshalb den Prüfer selbst anweisen und Zweck, Tragweite und Methodik der Prüfung klar vorgeben, Leitlinien festlegen sowie die Prüfung und ihre endgültigen Ergebnisse beaufsichtigen sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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