ErwGr. 21

REG_2018_1861 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen technischen Vorkehrungen dafür treffen, dass die Endnutzer jedes Mal, wenn sie zur Durchführung einer Abfrage in einer nationalen Polizei- oder Einwanderungsdatenbank berechtigt sind, parallel dazu auch eine Abfrage im SIS durchführen, vorbehaltlich der Grundsätze gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10). Dadurch sollte sichergestellt werden, dass das SIS seine Funktion als wichtigste Ausgleichsmaßnahme im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen erfüllt und besser gegen die grenzüberschreitende Dimension der Kriminalität und die Mobilität von Straftätern vorgegangen werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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