Art. 52 – Recht auf Information

REG_2018_1861 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

(1)Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung im SIS sind, werden darüber nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 informiert. Diese Information wird schriftlich zusammen mit einer Abschrift der oder unter Angabe der der Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zugrunde liegenden nationalen Entscheidung übermittelt.
(2)Diese Informationen werden nicht übermittelt, wenn nach nationalem Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorgesehen ist, insbesondere um die nationale Sicherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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