Art. 53 – Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten

REG_2018_1861 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

(1)Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Rechte auszuüben.
(2)Ein Mitgliedstaat, der nicht der ausschreibende Mitgliedstaat ist, darf der betroffenen Person Informationen über die personenbezogenen Daten der betroffenen Person, die verarbeitet werden, nur übermitteln, wenn er vorher dem ausschreibenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Die Kommunikation zwischen diesen Mitgliedstaaten erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.
(3)Ein Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung, der betroffenen Person keine Informationen —vollständig oder teilweise — zu übermitteln, nach Maßgabe seiner nationalen Rechtsvorschriften, soweit und solange diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen Person gebührend Rechnung getragen wird, a) zur Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden, b) zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden, c) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, d) zum Schutz der nationalen Sicherheit oder e) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. In Fällen gemäß Unterabsatz 1 informiert der Mitgliedstaat die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich über jede Verweigerung oder Einschränkung des Zugriffs und über die Gründe für die Verweigerung oder die Einschränkung. Dies kann unterlassen werden, wenn die Übermittlung dieser Information einem der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Mitgliedstaat informiert die betroffene Person über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. Der Mitgliedstaat dokumentiert die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung, der betroffenen Person keine Informationen zu übermitteln. Diese Angaben sind den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. In solchen Fällen muss dafür gesorgt werden, dass die betroffene Person ihre Rechte auch durch die zuständigen Aufsichtsbehörden ausüben kann.
(4)Wenn eine betroffene Person einen Antrag auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung gestellt hat, informiert der Mitgliedstaat die betroffene Person so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb der in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist, darüber, welche Maßnahmen zur Wahrung der Rechte gemäß diesem Artikel getroffen wurden, unabhängig davon, ob die betroffene Person sich in einem Drittland befindet oder nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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