ErwGr. 49

REG_2018_1861 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

Ferner müssen für Europol klare Regeln für die Verarbeitung und das Herunterladen von SIS-Daten festgelegt werden, damit Europol das SIS — unter Einhaltung der Datenschutzstandards gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 — umfassend nutzen kann. Stellt sich bei von Europol im SIS durchgeführten Abfragen heraus, dass eine von einem Mitgliedstaat eingegebene Ausschreibung vorliegt, kann Europol nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Daher sollte Europol den betreffenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen mit dem jeweiligen SIRENE-Büro unterrichten, damit dieser Mitgliedstaat den Fall weiterverfolgen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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