Art. 46 – Zulassungsstellen für Wasser- und Luftfahrzeuge

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Die für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Wasserfahrzeuge, einschließlich Wasserfahrzeugmotoren, und Luftfahrzeuge, einschließlich Flugzeugmotoren, oder für das Verkehrsmanagement von Wasserfahrzeugen, einschließlich Wasserfahrzeugmotoren, und Luftfahrzeugen, einschließlich Flugzeugmotoren, zuständigen Stellen erhalten ausschließlich zur Überprüfung, ob die ihnen zur Zulassung vorgeführten Wasserfahrzeuge (einschließlich Wasserfahrzeugmotoren) und Luftfahrzeuge (einschließlich Flugzeugmotoren) beziehungsweise die ihrem Verkehrsmanagement unterliegenden Wasser- und Luftfahrzeuge gestohlen, unterschlagen, auf sonstige Weise abhandengekommen sind oder als Beweismittel in Strafverfahren gesucht werden, Zugang zu folgenden gemäß Artikel 38 Absatz 2 in das SIS eingegebene Daten: a) Daten über Wasserfahrzeuge; b) Daten über Wasserfahrzeugmotoren; c) Daten über Luftfahrzeuge; d) Daten über Flugzeugmotoren. Der Zugang zu den Daten für die in Unterabsatz 1 genannten Stellen wird auf die spezifische Zuständigkeit der betroffenen Stellen begrenzt.
(2)Stellen gemäß Absatz 1, bei denen es sich um staatliche Stellen handelt, dürfen Daten im SIS direkt abrufen.
(3)Stellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, bei denen es sich um nichtstaatliche Stellen handelt, erhalten nur über eine Behörde nach Artikel 44 Zugang zu den Daten im SIS. Diese Behörde darf die Daten direkt abrufen und sie an die betreffende Stelle weiterleiten. Der jeweilige Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die betreffende Stelle und deren Mitarbeiter verpflichtet werden, etwaige Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Verwendung der ihnen von der Behörde übermittelten Daten einzuhalten.
(4)Artikel 39 gilt nicht für den gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgenden Datenabruf im SIS. Die Weitergabe von Informationen, die die Stellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch den Zugang zum SIS erhalten haben, an die Polizei- oder Justizbehörden erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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