Art. 6 – Nationale Systeme

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, dass sein N.SIS errichtet, betrieben, gewartet sowie weiterentwickelt und an die NI-SIS angeschlossen wird.
Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, die ununterbrochene Verfügbarkeit der SIS-Daten für die Endnutzer zu gewährleisten.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine Ausschreibungen über sein N.SIS.
(1)Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, dass sein N.SIS II errichtet, betrieben, gewartet sowie weiterentwickelt und an die NI-SIS angeschlossen wird.
(2)Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, die ununterbrochene Verfügbarkeit der SIS II-Daten für die Endnutzer zu gewährleisten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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