Art. 11 – Grundsatz der Transparenz

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

(1)Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 38 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.
(2)Die jährliche Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge gemäß Artikel 7 des Internen Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3)Für die Zwecke des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bezeichnet der Ausdruck „Ort“ erforderlichenfalls das Äquivalent der Region auf der Ebene NUTS 2, wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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