Art. 26 – Interner Prüfer

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

Der interne Prüfer der Kommission ist der interne Prüfer des 11. EEF, und der in Artikel 123 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannte Begleitausschuss der Kommission für die interne Prüfung übt seine Funktion auch in Bezug auf die von der Kommission verwalteten Mittel des EEF aus. Artikel 118 bis 122 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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