Art. 28 – Verwaltungstechnische Vereinbarungen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

Zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den Kommissionsdienststellen können detaillierte Vereinbarungen getroffen werden, um den Delegationen der Union die Ausführung von Mitteln für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem 11. EEF im Sinne des Artikels 6 des Internen Abkommens zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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