Art. 45 – Die Rolle der EIB

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

(1)Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der Union und wickelt die Finanzierungen, einschließlich Zinsvergütungen und technischer Hilfe, im Rahmen dieser Fazilität nach diesem Teil ab.
(2)Darüber hinaus übernimmt sie die finanzielle Abwicklung anderer Maßnahmen, die gemäß Artikel 4 des Internen Abkommens mit Finanzierung aus ihren Eigenmitteln — bei Bedarf in Verbindung mit Zinsvergütungen aus Mitteln des 11. EEF — durchgeführt werden.
(3)Aus der Durchführung dieses Teils entstehen der Kommission weder Verpflichtungen noch Verbindlichkeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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