Art. 46 – Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen der Investitionsfazilität

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

Gemäß dem Internen Abkommen übermittelt die EIB der Kommission vor dem 1. September eines jeden Jahres ihre Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen, die für die Erstellung der in Artikel 7 Absatz 1 des Internen Abkommens genannten Aufstellung im Hinblick auf die Maßnahmen im Rahmen der Investitionsfazilität einschließlich der von ihr ausgeführten Zinsvergütungen erforderlich sind. Erforderlichenfalls übermittelt die EIB der Kommission aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen. Die Einzelheiten zu diesen Schätzungen werden in der in Artikel 49 Absatz 4 genannten Verwaltungsvereinbarung festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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