Art. 57 – Beginn der Beitragsverfahren

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

Das in den Artikeln 19 bis 22 festgelegte Verfahren für die Beiträge der Mitgliedstaaten gilt erstmals hinsichtlich der Beiträge des Jahres n + 2, vorausgesetzt, das Interne Abkommen tritt zwischen dem 1. Oktober des Jahres n und dem 30. September des Jahres n + 1 in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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