Art. 55 – Beitragskürzung durch Restbeträge

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

Beträge aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder anderer vorangegangener EEF, die nicht gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Internen Abkommens gebunden wurden, oder gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Internen Abkommens aufgehobene Mittelbindungen mindern, soweit der Rat nicht einstimmig anders entscheidet, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens festgelegten Beitragsanteile der Mitgliedstaaten.
Die Auswirkungen auf die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten werden im Verhältnis zu ihren Beiträgen zum 9. und 10. EEF berechnet. Diese Auswirkungen werden jährlich berechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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