Art. 53 – Übertragung von Restbeträgen aus vorangegangenen EEF

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

Die Übertragung der Restbeträge der im Rahmen der Internen Abkommen zum vorangegangenen EEF gebildeten Mittel auf den 11. EEF erfolgt gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Internen Abkommens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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