Art. 52 – Externe Prüfung und Entlastung für EIB-Finanzierungen

REG_2018_1877 · über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323

Die gemäß diesem Teil von der EIB verwalteten und aus Mitteln des 11. EEF finanzierten Maßnahmen unterliegen den Prüfungs- und Entlastungsverfahren, die die EIB auf die Mandatskonten Dritter anwendet. Die Modalitäten für die Prüfung durch den Rechnungshof sollten in einer Dreiervereinbarung zwischen EIB, Kommission und Rechnungshof festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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