Art. 21 – Jährliches Arbeitsprogramms des GEREK

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

(1)Der Regulierungsrat nimmt den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms bis zum 31. Januar des Jahres an, das demjenigen vorausgeht, auf das sich das jährliche Arbeitsprogramm bezieht. Nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den von ihnen als vorrangig betrachteten Aspekten und nach Anhörung weiterer interessierter Parteien gemäß Artikel 4 Absatz 5 nimmt der Regulierungsrat bis zum 31. Dezember jenes Jahres das endgültige jährliche Arbeitsprogramm an.
(2)Der Regulierungsrat übermittelt das jährliche Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, sobald es angenommen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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