Art. 24 – Aufstellung des Haushaltsplans

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

(1)Der Direktor erstellt jedes Jahr einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des GEREK-Büros (im Folgenden „Entwurf des Voranschlags“) für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat. Die Angaben im Entwurf des Voranschlags steht mit den Angaben im Entwurf des in Artikel 23 Absatz 1 genannten einzigen Programmplanungsdokuments im Einklang.
(2)Der Direktor übermittelt den Entwurf des Voranschlags der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres.
(3)Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.
(4)Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß den Artikeln 313 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Haushaltsbehörde vorlegt.
(5)Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag für das GEREK-Büro.
(6)Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan des GEREK-Büros.
(7)Der Verwaltungsrat erlässt den Haushaltsplan des GEREK-Büros. Der Haushaltsplan wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(8)Für Immobilienvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt des GEREK-Büros haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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