Art. 25 – Gliederung des Haushaltsplans

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

(1)Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben des GEREK-Büros erstellt und im Haushaltsplan des GEREK-Büros ausgewiesen.
(2)Der Haushalt des GEREK-Büros muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3)Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen des GEREK-Büros a) einen Beitrag der Union; b) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder der NRB; c) Entgelte für Veröffentlichungen und andere vom GEREK-Büro erbrachte Dienstleistungen; d) etwaige Beiträge von Drittländern oder von für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern, die sich nach Artikel 35 an der Arbeit des GEREK-Büros beteiligen.
(4)Die Ausgaben des GEREK-Büros umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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