Art. 28 – Rechnungslegung und Entlastung

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

(1)Der Rechnungsführer des GEREK-Büros übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das laufende Haushaltsjahr bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs.
(2)Das GEREK-Büro übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres.
(3)Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss des GEREK-Büros erstellt der Rechnungsführer des GEREK-Büros in eigener Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss des GEREK-Büros. Der Direktor legt den endgültigen Rechnungsabschluss dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(4)Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss des GEREK-Büros ab.
(5)Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach dem Ende jedes Haushaltsjahrs.
(6)Das GEREK-Büro veröffentlicht den endgültigen Rechnungsabschluss bis zum 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union.
(7)Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des folgenden Haushaltsjahres eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Direktor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.
(8)Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle Informationen, die für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr im Einklang mit Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) erforderlich sind.
(9)Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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