Art. 31 – Anzahl der Bediensteten des GEREK-Büros

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

(1)Entsprechend dem Grundsatz des maßnahmenbezogenen Personalmanagements wird das GEREK-Büro mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Personal ausgestattet.
(2)Die Anzahl der Bediensteten und die entsprechenden finanziellen Ressourcen werden gemäß Artikel 23 Absätze 2 und 4 und Artikel 24 Absatz 1 vorgeschlagen, unter Berücksichtigung des Artikels 5 Buchstabe a und aller sonstigen Aufgaben, die dem GEREK-Büro durch diese Verordnung oder durch andere Unionsrechtsakte zugewiesen werden, sowie der Notwendigkeit, die für alle dezentralen Agenturen der Union geltenden Vorschriften einzuhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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