Art. 33 – Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

(1)Das GEREK-Büro kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges nicht vom GEREK-Büro selbst beschäftigtes Personal zurückgreifen. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht.
(2)Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum GEREK-Büro.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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