Art. 42 – Interessenerklärung

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

(1)Die Mitglieder des Regulierungsrats und des Verwaltungsrats, der Direktor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und das sonstige nicht vom GEREK-Büro selbst beschäftigte Personal geben eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab, aus der auch hervorgeht, ob direkte oder indirekte Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Solche Erklärungen werden bei der Aufnahme einer Tätigkeit abgegeben, müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein, und müssen aktualisiert werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein direktes oder indirektes Interesse vorliegt, das die Unabhängigkeit der Person, die diese Erklärung abgibt, beeinträchtigen könnte. Die Erklärungen der Mitglieder des Regulierungsrats, der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie des Direktors werden veröffentlicht.
(2)Die Mitglieder des Regulierungsrats, des Verwaltungsrats und der Arbeitsgruppen sowie sonstige Teilnehmer an den Sitzungen, der Direktor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und das sonstige nicht vom GEREK-Büro selbst beschäftigte Personal geben spätestens zu Beginn jeder Sitzung eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über alle Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten, und beteiligen sich nicht an den Diskussionen und den Abstimmungen über solche Punkte.
(3)Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat legen die Regeln für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und insbesondere die praktischen Maßnahmen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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