Art. 39 – Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Das GEREK und das GEREK-Büro erlassen eigene Sicherheitsvorschriften, die den in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (21) und (EU, Euratom) 2015/444 (22) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören, gleichwertig sind. Alternativ kann das GEREK oder das GEREK-Büro beschließen, die Vorschriften der Kommission sinngemäß anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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