Art. 46 – Sprachenregelung

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

(1)Für das GEREK-Büro gilt die Verordnung Nr. 1 (26).
(2)Die für die Arbeit des GEREK-Büros erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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