Art. 48 – Bewertung

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

(1)Bis zum 21. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission im Einklang mit den Leitlinien der Kommission eine Bewertung durch, um die Leistung des GEREK und des GEREK-Büros in Bezug auf ihre Ziele, ihr Mandat, ihre Aufgaben und ihren Standort zu beurteilen. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere das etwaige Erfordernis, die Struktur oder das Mandat des GEREK und des GEREK-Büros zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung.
(2)Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Mandat und Aufgaben des GEREK oder des GEREK-Büros sein Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.
(3)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Bewertung vor und veröffentlicht diese.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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