Art. 8 – Unabhängigkeit des Regulierungsrats

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

(1)Bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben und unbeschadet dessen, dass seine Mitglieder im Namen ihrer jeweiligen NRB handeln, handelt der Regulierungsrat unabhängig und objektiv im Interesse der Union und lässt sich dabei nicht von bestimmten nationalen oder persönlichen Interessen leiten.
(2)Unbeschadet der in Artikel 3 Absatz 6 genannten Koordinierung fordern die Mitglieder des Regulierungsrats und deren Vertreter keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nehmen auch keine Weisungen von diesen entgegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 8 REG_2018_1971 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 8 REG_2018_1971 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.