ErwGr. 14

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Der neue amtliche Name des Büros sollte „Agentur zur Unterstützung des GEREK“ (im Folgenden „GEREK-Büro“) lauten. Die Bezeichnung „GEREK-Büro“ sollte als Kurzbezeichnung für die Agentur verwendet werden. Das GEREK-Büro sollte rechtlich, administrativ und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig und sinnvoll, das GEREK-Büro als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit zu errichten, die die ihr übertragenen Befugnisse ausübt. Als dezentrale Agentur der Union sollte das GEREK-Büro im Rahmen seines Mandats und des vorhandenen institutionellen Rahmens handeln. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass es nach außen hin einen Standpunkt der Union vertritt oder im Namen der Union rechtliche Verpflichtungen eingeht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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