ErwGr. 37

REG_2018_1971 · zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollten das GEREK und das GEREK-Büro das Recht haben, bei der Kommission, den NRB und als letzte Möglichkeit bei anderen Behörden und Unternehmen alle erforderlichen Informationen einzuholen. Informationsersuchen sollten Gründe enthalten, verhältnismäßig sein und für die Adressaten keine unzumutbare Belastung darstellen. Die NRB sollten mit dem GEREK und dem GEREK-Büro zusammenarbeiten und ihnen zeitnah präzise Informationen bereitstellen, um zu gewährleisten, dass das GEREK und das GEREK-Büro in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Das GEREK und das GEREK-Büro sollten alle erforderlichen Informationen außerdem nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit an die Kommission, die NRB und andere zuständige Behörden weitergeben. Gegebenenfalls sollte die Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet werden. Bei der Bewertung der Frage, ob ein Ersuchen ausreichend begründet ist, sollte das GEREK berücksichtigen, ob die angeforderten Informationen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben stehen, mit denen ausschließlich die zuständigen Behörden betraut sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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