ErwGr. 54

REG_2018_1999 · über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Um die Übereinstimmung zwischen den Politiken der Mitgliedstaaten und der Union und den Zielen der Energieunion zu wahren, sollte ein ständiger Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls zwischen den Mitgliedstaaten stattfinden. Die Kommission sollte, wenn sie es für zweckmäßig erachtet, den Mitgliedstaaten Empfehlungen aussprechen, u. a. zum Ambitionsniveau der Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, zur anschließenden Umsetzung der Politiken und Maßnahmen der übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und zu anderen für die Verwirklichung der Energieunion relevanten nationalen Politiken und Maßnahmen. Zwar sind Empfehlungen nach Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht verbindlich, aber die Mitgliedstaaten sollten solchen Empfehlungen gleichwohl gebührend Rechnung tragen und in den späteren Fortschrittsberichten erläutern, wie sie hierbei vorgegangen sind. Im Hinblick auf erneuerbare Energie ist die Bewertung durch die Kommission auf die objektiven Kriterien zu stützen. Eine etwaige Empfehlung der Kommission in Bezug auf den Entwurf eines nationalen Plans eines Mitgliedstaats sollte so rasch wie möglich abgegeben werden; dabei sollte die Kommission zum einen bestimmte quantifizierte geplante Beiträge aller Mitgliedstaaten addieren, um das Ambitionsniveau auf Unionsebene zu bewerten, und zum anderen sollte den betreffenden Mitgliedstaaten genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie den Empfehlungen der Kommission gebührend Rechnung tragen können, bevor sie ihren nationalen Plan fertigstellen, und keine Verzögerung beim nationalen Plan eines Mitgliedstaats droht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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