REG_2018_1999 · über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Sollten die Ambitionen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne oder ihrer Aktualisierungen nicht hoch genug angesetzt sein, sodass die Ziele der Energieunion gemeinsam nicht erreicht werden können (für den ersten Zeitraum gilt das insbesondere für die Vorgaben für erneuerbare Energie und Energieeffizienz für 2030), so sollte die Kommission auf Unionsebene Maßnahmen ergreifen, damit diese Ziele und Vorgaben gemeinsam erreicht werden (sodass etwaige Lücken zwischen den Zielen und dem Ambitionsniveau der Pläne geschlossen werden). Sollten die Fortschritte der Union in Richtung dieser Ziele und Vorgaben nicht zu deren Verwirklichung ausreichen, so sollte die Kommission zusätzlich zu den Empfehlungen Maßnahmen vorschlagen und auf Unionsebene von ihren Befugnissen Gebrauch machen, oder die Mitgliedstaaten sollten weitere Maßnahmen treffen, um die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben sicherzustellen (sodass etwaige Lücken zwischen Zielen und ihrer Verwirklichung geschlossen werden). Ferner sollten bei diesen Maßnahmen die frühzeitigen Anstrengungen berücksichtigt werden, die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des Ziels für erneuerbare Energie bis 2030 unternehmen, indem sie bis oder vor 2020 einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen erreichen, der über ihrer verbindlichen nationalen Vorgabe liegt, oder indem sie frühzeitige Fortschritte in Richtung ihrer verbindlichen nationalen Ziele für 2020 erzielen oder bei der Verwirklichung ihres Beitrags zum verbindlichen Ziel der Union, bis 2030 einen Anteil von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen. Im Bereich der erneuerbaren Energie kann es sich dabei auch um freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zugunsten eines von der Kommission verwalteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie handeln, die zur Unterstützung der kosteneffizientesten Projekte für erneuerbare Energie in der gesamten Union verwendet werden und damit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, zu den niedrigsten möglichen Kosten zur Verwirklichung des Ziels der Union beizutragen. Die nationalen Ziele der Mitgliedstaaten für erneuerbare Energie bis 2020 sollten als Ausgangswerte für die Anteile der Energie aus erneuerbaren Quellen ab 2021 gelten und während des gesamten Zeitraums beibehalten werden. Im Bereich der Energieeffizienz kann durch zusätzliche Maßnahmen insbesondere die Steigerung der Energieeffizienz von Produkten, Gebäuden und Verkehrsmitteln angestrebt werden.
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