ErwGr. 8

REG_2018_2000 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur erneuten Bindung der verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates gebunden wurden, oder zur Zuweisung dieser Mittel für andere Maßnahmen der nationalen Programme

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem ausreichend Zeit haben, um die erneut für dieselben Maßnahmen gebundenen oder auf andere Maßnahmen übertragenen Mittel zu verwenden, bevor die Mittelbindung für die entsprechenden Beträge aufgehoben wird. Wenn solche erneuten Bindungen oder Übertragungen von Mitteln im Rahmen der nationalen Programme von der Kommission genehmigt werden, sollten die betreffenden Mittel daher als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden angesehen werden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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