ErwGr. 10

REG_2018_231 · über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2)

Bis zum Jahr 2022 sollte der EZB-Rat den Nutzen und die Kosten von Folgendem einschätzen: a) einer Verkürzung der Frist für die Übermittlung der Daten zu Aktiva durch die Berichtspflichtigen auf fünf Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, und b) einer Erweiterung des Umfangs der statistischen Berichtspflichten auf die Meldung von Einzelkreditdaten durch Altersvorsorgeeinrichtungen, um der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung der Kreditvergabe durch diesen Sektor zu Rechnung zu tragen —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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