Art. 1

REG_2018_264 · zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001

(1)Die Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 sind in Nummer 1 des Anhangs festgesetzt.
(2)Der zur Berechnung der Ergänzungsabgabe für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 erforderliche Koeffizient ist in Nummer 2 des Anhangs festgesetzt.
(3)Der Betrag, den die Zuckererzeuger den Zuckerrübenverkäufern für die A- und B-Abgaben für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu zahlen haben, ist in Nummer 3 des Anhangs festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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