Art. 3

REG_2018_264 · zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt
— für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 mit Wirkung vom 13. Oktober 2000;
— für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 mit Wirkung vom 12. Oktober 2001.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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