ErwGr. 2

REG_2018_35 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“) und Decamethylcyclopentasiloxan („D5“)

Am 22. April 2015 verabschiedete der in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Ausschuss der Mitgliedstaaten, der vom Direktor der Agentur gemäß Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe c der genannten Verordnung darum ersucht worden war, eine Stellungnahme, der zufolge sowohl D4 als auch D5 die Kriterien für die Identifizierung sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoffe in Anhang XIII dieser Verordnung erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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