ErwGr. 5

REG_2018_35 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“) und Decamethylcyclopentasiloxan („D5“)

Der SEAC empfahl im Einklang mit der im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Mindestübergangsfrist eine Übergangsfrist von 24 Monaten bis zur Anwendung der vorgeschlagenen Beschränkung, damit den Interessenträgern Zeit dafür bleibt, die für eine Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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