Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2018_395 · zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Ballonen, die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllen, fest.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für Flugbetrieb mit gefesselten Gasballonen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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