Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Ballon“ (balloon): ein bemanntes Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht motorgetrieben ist und durch Verwendung entweder eines Gases leichter als Luft oder eines bordseitigen Brenners in der Luft gehalten wird, einschließlich Gasballone, Heißluftballone, mit Heißluft und Gas betriebene Ballone und, wenngleich motorgetrieben, Heißluft-Luftschiffe;
2.„Gasballon“ (gas balloon): ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch ein Gas leichter als Luft bewirkt wird;
3.„gefesselter Gasballon“ (tethered gas balloon): ein Gasballon mit einem System zur Fesselung, das den Ballon während des Betriebs kontinuierlich mit einem festen Punkt verankert;
4.„Freiballon“ (free balloon): ein Ballon, der während des Betriebs nicht kontinuierlich mit einem festen Punkt verankert ist;
5.„Heißluftballon“ (hot-air balloon): ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch Heißluft bewirkt wird;
6.„mit Heißluft und Gas betriebener Ballon“ (mixed balloon): ein Freiballon, bei dem der Auftrieb durch eine Kombination von Heißluft und einem nicht brennbaren Gas leichter als Luft bewirkt wird;
7.„Heißluft-Luftschiff“ (hot-air airship): ein motorgetriebener Heißluftballon, dessen Motor keinen Beitrag zum Auftrieb leistet;
8.„Wettbewerbsfahrt“ (competition flight): jeder Flugbetrieb mit einem Ballon zur Teilnahme an Rennen oder Wettbewerben, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Fahrten zu und von Rennen oder Wettbewerben;
9.„Schaufahrt“ (flying display): jeder Flugbetrieb mit einem Ballon, der zum Zweck einer Darbietung oder der Unterhaltung bei einer angekündigten öffentlichen Veranstaltung durchgeführt wird, einschließlich des Trainings für solchen Flugbetrieb und Fahrten zu und von der angekündigten Veranstaltung;
10.„Einführungsfahrt“ (introductory flight): jeder gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführte Flugbetrieb, der aus einer Fahrt kurzer Dauer besteht, die von einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (4) zugelassenen Ausbildungsorganisation oder einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird;
11.„Hauptgeschäftssitz“ (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragene Sitz des Betreibers des Ballons, an dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;
12.„Dry-Lease-Vereinbarung“ (dry-lease agreement, Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten ohne Besatzung): eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, wonach der Ballon unter der Verantwortung des Mieters betrieben wird.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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