ErwGr. 8

REG_2018_455 · zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union für Fisch- und Krustentierkrankheiten sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

Zwecks Gewährleistung einer nahtlosen Kontinuität der Tätigkeiten der Referenzlaboratorien der Europäischen Union für Krustentierkrankheiten ist es zweckmäßig, ein bestimmtes Geltungsdatum für die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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