ErwGr. 11

REG_2018_588 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf 1-Methyl-2-pyrrolidon

Auf der Grundlage der Stellungnahme des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass Arbeitnehmer während der Herstellung und Verwendung von NMP einem unannehmbaren Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind, das auf Unionsebene angegangen werden muss. Eine Beschränkung in Form von Grenzwerten für die NMP-Exposition von Arbeitnehmern durch Inhalation und über die Haut ist die unionsweit geeignetste Maßnahme zur Eindämmung dieses Risikos. Eine derartige Beschränkung wäre angemessener als der indikative Arbeitsplatzgrenzwert für NMP gemäß der Richtlinie 98/24/EG, und dies aus folgenden Gründen: Das Gesamtrisikoverhältnis basiert auf quantifizierten DNEL-Werten für die NMP-Exposition durch Inhalation und über die Haut; eine Harmonisierung des Stoffsicherheitsberichts innerhalb des Registrierungsdossiers durch einheitliche DNEL-Werte ist nur im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 möglich; nachgeschaltete Anwender verfügen über dieselbe Frist wie Hersteller und Einführer, um geeignete Risikomanagementmaßnahmen und Verwendungsbedingungen einzuführen und so dafür zu sorgen, dass das NMP-Expositionsniveau für Arbeitnehmer unter den beiden DNEL-Werten liegt; die Sicherheitsdatenblätter werden diese DNEL-Werte in den entsprechenden Abschnitten enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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