Anhang IV

REG_2018_643 · über die Statistik des Eisenbahnverkehrs

REGIONALE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTER- UND PERSONENVERKEHR
Liste der Variablen und Messgrößen Beförderte Güter ausgedrückt in — Tonnen Beförderte Fahrgäste ausgedrückt in — Zahl der Fahrgäste
— Tonnen
— Zahl der Fahrgäste
Bezugszeitraum Ein Jahr
Periodizität Alle fünf Jahre
Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle Tabelle IV1: Innerstaatlicher Güterverkehr nach Be- und Entladeregion (NUTS 2) Tabelle IV2: Grenzüberschreitender Güterverkehr nach Be- und Entladeregion (NUTS 2) Tabelle IV3: Innerstaatlicher Personenverkehr nach Einsteige- und Aussteigeregion (NUTS 2) Tabelle IV4: Grenzüberschreitender Personenverkehr nach Einsteige- und Aussteigeregion (NUTS 2)
Frist für die Datenübermittlung Zwölf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums
Erster Bezugszeitraum 2005
Anmerkungen 1. Liegt der Be- oder Entladeort (Tabellen IV1 und IV2) oder der Ein- oder Aussteigeort (Tabellen IV3 und IV4) außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, geben die Mitgliedstaaten nur das Land an. 2. Um die Mitgliedstaaten bei der Erstellung dieser Tabellen zu unterstützen, stellt Eurostat ihnen eine Liste mit UIC-Bahnhofcodes und den entsprechenden NUTS-Codes zur Verfügung. 3. Für die Tabellen IV3 und IV4 können die Mitgliedstaaten Daten melden, die auf den verkauften Fahrausweisen oder jeder anderen verfügbaren Quelle beruhen. 4. Diese Daten werden für die Unternehmen vorgelegt, die von den Anhängen I und II erfasst sind.
1.Liegt der Be- oder Entladeort (Tabellen IV1 und IV2) oder der Ein- oder Aussteigeort (Tabellen IV3 und IV4) außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, geben die Mitgliedstaaten nur das Land an.
2.Um die Mitgliedstaaten bei der Erstellung dieser Tabellen zu unterstützen, stellt Eurostat ihnen eine Liste mit UIC-Bahnhofcodes und den entsprechenden NUTS-Codes zur Verfügung.
3.Für die Tabellen IV3 und IV4 können die Mitgliedstaaten Daten melden, die auf den verkauften Fahrausweisen oder jeder anderen verfügbaren Quelle beruhen.
4.Diese Daten werden für die Unternehmen vorgelegt, die von den Anhängen I und II erfasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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