REG_2018_643 · über die Statistik des Eisenbahnverkehrs
(1)Die zu erstellenden Statistiken sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei um folgende Arten von Daten: a) jährliche Statistiken über den Güterverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang I); b) jährliche Statistiken über den Personenverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang II); c) vierteljährliche Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang III); d) regionale Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang IV); e) Statistiken über Verkehrsströme im Eisenbahnnetz (Anhang V).
(2)Die Mitgliedstaaten melden gemäß den Anhängen I und II die Daten für Unternehmen: a) deren gesamtes Frachtaufkommen mindestens 200 000 000 Tonnenkilometer oder mindestens 500 000 Tonnen beträgt; b) deren gesamtes Fahrgastaufkommen mindestens 100 000 000 Personenkilometer beträgt. Die Berichterstattung gemäß den Anhängen I und II ist für Unternehmen, die unterhalb der in den Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte bleiben, fakultativ.
(3)Die Mitgliedstaaten melden gemäß Anhang VIII die Gesamtdaten für Unternehmen, die unterhalb der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte bleiben, sofern diese Daten nicht gemäß den Anhängen I und II gemeldet werden, wie in Anhang VIII aufgeführt.
(4)Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang VI klassifiziert. Gefährliche Güter werden zusätzlich gemäß Anhang VII klassifiziert.
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