Art. 7 – Verbreitung

REG_2018_643 · über die Statistik des Eisenbahnverkehrs

(1)Statistiken, die auf der Grundlage der in den Anhängen I bis V und VIII aufgeführten Daten erstellt werden, werden von der Kommission (Eurostat) verbreitet.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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