Art. 9 – Durchführungsberichte

REG_2018_643 · über die Statistik des Eisenbahnverkehrs

Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle vier Jahre legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und über künftige Entwicklungen vor.
In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten einschlägigen Informationen über die Qualität der übermittelten Daten, die angewandten Methoden zur Datenerhebung sowie Informationen über mögliche Verbesserungen und über die Bedürfnisse der Nutzer.
Der Bericht enthält insbesondere
a)eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistiken für die Union, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu deren Kosten;
b)eine Bewertung der Qualität der übermittelten Daten, der angewandten Methoden zur Datenerhebung und der erstellten Statistiken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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