REG_2018_644 · über grenzüberschreitende Paketzustelldienste
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei ihrer objektiven Bewertung der Tarife für die Zustellung ins Ausland, deren Bewertung sie als erforderlich erachten, Kriterien zugrunde legen, wie z. B. die Inlandstarife und alle anderen einschlägigen Tarife vergleichbarer Paketzustelldienste im Einlieferungsmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat, die etwaige Anwendung eines Einheitstarifs auf zwei oder mehr Mitgliedstaaten, bilateral beförderte Mengen, besondere Transport- oder Bearbeitungskosten, andere einschlägige Kosten und Dienstqualitätsnormen sowie — sofern ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich — die voraussichtlichen Auswirkungen der geltenden Tarife für die Zustellung ins Ausland auf Privatkunden und kleine und mittlere Unternehmen, auch jene, die in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten leben bzw. angesiedelt sind, und auf Privatkunden mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. Diese einheitlichen Kriterien können durch andere, für die Erklärung der jeweiligen Tarife besonders relevante Kriterien ergänzt werden, wobei es sich beispielsweise um das Kriterium handeln kann, ob die Tarife einer speziellen Preisregulierung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften unterliegen oder ob im Einklang mit den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung festgestellt wurde. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit können die nationalen Regulierungsbehörden bei der Ermittlung, welche Tarife für die Zustellung ins Ausland bewertet werden müssen, ihre Ermittlung auf einen objektiven, der Bewertung vorangehenden Filtermechanismus stützen, um den Verwaltungsaufwand für die nationalen Regulierungsbehörden und die Paketzustelldienstanbieter, die der Universaldienstverpflichtung unterliegen, möglichst gering zu halten.
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