REG_2018_644 · über grenzüberschreitende Paketzustelldienste
Die Liste der Postsendungen, die Maßnahmen zur Wahrung der Preistransparenz unterliegen, sollte begrenzt sein, um die Vergleichbarkeit zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand für die Anbieter grenzüberschreitender Paketzustelldienste und die nationalen Regulierungsbehörden möglichst gering zu halten. Sie sollte Standard- und Einschreibdienste umfassen, da diese die Grundlage der Universaldienstverpflichtung bilden und da die Sendungsverfolgung für den Online-Handel von großer Bedeutung ist; außerdem sollte sie die Preise für die Sendungsverfolgung und für eingeschriebene Pakete — unabhängig davon, ob diese Teil der Universaldienstverpflichtung sind — umfassen, damit die Vergleichbarkeit in der gesamten Union sichergestellt ist. Im Mittelpunkt sollten leichtgewichtige Sendungen stehen, die den Großteil der von Paketzustelldienstanbietern zugestellten Postsendungen ausmachen, einschließlich der Preise für Postsendungen mit einer Dicke von mehr als 20 mm, die als Briefsendungen behandelt werden. Nur Einzelsendungstarife sollten aufgenommen werden, da es sich hierbei um die Preise handelt, die von den Absendern der kleinsten Mengen gezahlt werden. Die jeweiligen Postsendungen sollten im Anhang zu dieser Verordnung eindeutig angegeben werden. Durch diese Verordnung werden Anbieter grenzüberschreitender Paketzustelldienste nicht dazu verpflichtet, alle im Anhang aufgeführten Postsendungen anzubieten. Um die Richtigkeit der Tarifinformationen sicherzustellen, sollten diese von den Anbietern grenzüberschreitender Paketzustelldienste selbst bereitgestellt werden. Diese Tarife sollten von der Kommission auf einer eigens eingerichteten, neutralen und nicht kommerziell ausgerichteten Website veröffentlicht werden.
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