REG_2018_647 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma
(1)Abweichend von Artikel 4a können die auf den in Anhang II aufgeführten Webseiten angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang IV aufgeführten natürlichen und juristischen Personen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind; b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen; c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder e) auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
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